Von: Sarah Schuhmacher.
Seit Beginn der Pandemie mussten regelmäßig Flüge in der Kernnacht durchgeführt werden. Die Gründe für die nächtlichen Flugbewegungen möchten wir im Folgenden kurz zusammenfassen und erläutern. Wir beziehen uns dabei auf Informationen, die wir vom Hessischen Verkehrsministerium erhalten haben.
In den vergangenen Monaten stand nicht nur die Evakuierung von im Ausland befindlichen Bürgerinnen und Bürgern im Vordergrund, sondern es galt auch zentrale Wirtschaftsgüter, vor allem medizinische Hilfsgüter, schnell zu importieren und zu verteilen.
Eine große Herausforderung dabei war es, pandemiebedingte Hürden zu meistern, welche die alltäglichen Abläufe erschwerten. Hierbei handelte es sich vor allem um geschlossene Flughäfen, die dennoch angeflogen werden mussten und für die nur bestimmte Zeitfenster zur Verfügung standen. Zudem werden benötigte medizinische Güter, wie Schutzmasken und Schutzkleidung meist in China hergestellt. Die Slots für die Abholung der Güter werden dabei von der chinesischen Regierung verteilt und müssen eingehalten werden. So kam es in der Vergangenheit regelmäßig zu Flügen, die damit auch in der Kernnacht stattfinden mussten. Logistische Prozesse wie Ruhezeiten der Crewmitglieder oder Flüge mit Doppelbesatzungen kamen hinzu.
Trotz der besonderen Herausforderungen lag die Zahl erteilter Ausnahmegenehmigungen von 23 bis 5 Uhr bei maximal 8 pro Nacht, zuletzt bei bis zu 0 bis 4 Bewegungen. Es kann derzeit allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass je nach Verlauf der Pandemie weiter einzelne Ausnahmen von den Nachtflugbeschränkungen erteilt werden.
Zu betonen ist dabei, dass während der Pandemie keine Ausnahmegenehmigungen vom Nachtflugverbot erteilt wurden bzw. werden, die nicht von den bereits im Planfeststellungsbeschluss (PFB) bei Einführung der aktuellen Nachtflugbeschränkungen geregelten Ausnahmetatbeständen gedeckt sind. Gemäß PFB A II Ziff. 6.1 und Ziff. 6.2 sind Ausnahmen gerechtfertigt, wenn es sich um Flugbewegungen handelt, die auf medizinischen Hilfeleistungs- oder Katastropheneinsetzen basieren oder aus Evakuierungen resultieren. Zudem sind Ausnahmen möglich, wenn die Flüge in einem besonderen öffentlichen Interesse stehen oder wenn es sich um besondere Härtefälle handelt.
Die Fluglärmschutzbeauftragte des Landes Hessen und die Luftaufsicht überwachen die aktuelle Situation regelmäßig. In der 256. Sitzung der Fluglärmkommission wurde im Detail über die Nachtflugbewegungen am Frankfurter Flughafen während der Pandemie berichtet. Die Präsentation können Sie unter folgendem Link einsehen.
Aufgabe der Stabsstelle für Fluglärmschutz wird es auch weiterhin sein, darauf zu achten, dass aus diesem Ausnahmezustand keinesfalls eine Dauerregelung wird. Die Entwicklung wird ebenfalls in unserem regelmäßigen Monitoring aufmerksam verfolgt.